Schönheitsoperation – Haftung für Brustimplantate

Der Sachverhalt

Das frühere französische Unternehmen PIP hatte jahrelang billiges Industriesilikon für die Brustimplantate benutzt. Diese setzten auch deutsche Schönheitschirurgen ein. Der TÜV Rheinland hatte im Rahmen von Prüfungen und Kontrollen die Implantate zertifiziert. Die Firma PIP verwendete billiges und nicht zugelassenes Industriesilikon. Das Füllmaterial ist jedoch minderwertig, flüssiger als üblich, dringt leichter durch die Hülle und macht diese dabei brüchig. Wenn Silikon austritt, kann es lokal zu Reizungen und Lymphknotenschwellungen kommen. In Frankreich wurden sogar Krebserkrankungen beschrieben.

Das Urteil

Ein französisches Berufungsgericht in Aix-en-Provence hat den TÜV Rheinland nun zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Das Gericht ist der Meinung, dass der TÜV die Herkunft der Rohmaterialien hätte prüfen müssen. Beim Blick auf die Rechnungslegung der Firma hätten Unregelmäßigkeiten auffallen und Anlass für weitere/genauere Prüfungen sein müssen.

Die Bedeutung

Der Skandal um minderwertige Brustimplantate beschäftigt auch die deutsche Justiz. Der Bundesgerichtshof hatte 2017 die Schadenersatzklage einer Frau aus Rheinland-Pfalz abgewiesen, weil er keine Pflichtverletzung des TÜV Rheinland erkennen konnte. Der Hersteller habe die Kontrolleure getäuscht. In einem Revisionsurteil in einem Verfahren der AOK Bayern gegen den TÜV verneinte der 7. Zivilsenat zwar auch eine vertragliche Haftung. Die Prüfer haften aber grundsätzlich nach deliktischen Vorschriften für Verletzungen ihrer Kontrollpflichten als Zertifizierungsstelle für die Implantate. Das Verfahren wurde an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückverwiesen.

Unter bestimmten Umständen, die von den Gerichten geprüft und bewertet werden müssen, kann der TÜV Rheinland daher zur Bezahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet sein. Dies ist vor allem deshalb interessant, weil die Kosten von Schönheitsoperationen – dazu zählen in der Regel Brustvergrößerungen – nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Gleiches gilt für Kosten, die erforderlich werden, wenn minderwertige oder defekte Implantate ausgestauscht werden müssen.

Wenn Sie betroffen sind, lassen Sie prüfen, ob Ihnen Ansprüche zustehen können. Nachdem das Urteil erst vor Kurzem ergangen ist, können auch jetzt noch Ansprüche möglich sein, obwohl die Operation schon mehrere Jahre zurückliegt.